Wenn eine Person unter 16 Jahre alt ist, ist sie im Schutzalter. Sie darf zärtliche oder sexuelle Beziehungen (z.B. Küssen, Schmusen, Petting, Geschlechtsverkehr) zu einer Person haben, die nicht mehr als drei Jahre älter oder jünger ist als sie, vorausgesetzt, beide sind damit einverstanden und geben das so zum Ausdruck. Wer sexuelle Handlungen mit einer unter 16 Jahre alten Person vornimmt und mehr als drei Jahre älter ist als sie, wird bestraft.
Mit dem 16. Geburtstag erlangt eine Person ihre sexuelle Mündigkeit, und die Ausnahmeregel von drei Jahren gilt nicht mehr. Dann kann sie auch ältere Sexualpartner:innen wählen, unabhängig von ihrem Alter.
Wer jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis (Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis) zu einer Person zwischen 16 und 18 Jahren ausnutzt, macht sich strafbar (Art. 188 StGB).
Haben Sie die Gewissheit oder den dringenden Verdacht auf sexuelle Gewalt an einem Kind oder Jugendlichen, auch im Internet, dann erstatten Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei (Telefonnmmer: 117).
Haben Sie keinen konkreten Tatverdacht, aber eine vage Vermutung, können Sie sich vorerst an unsere Experten und Expertinnen wenden, die Ihnen Auskunft geben. AUSKUNFT UND BERATUNG
Auch die Opferhilfe in Ihrem Kanton kann Ihnen diesbezüglich weiterhelfen.